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JuraForum.deGesetzeGewO§ 153a GewO - Mitteilungen zum Gewerbezentralregister 

Stand: 20.05.2013

§ 153a GewO - Mitteilungen zum Gewerbezentralregister

Gewerbeordnung

   Titel XI (Gewerbezentralregister)

(1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.

(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.


Weitere Vorschriften um § 153a GewO

Entscheidungen zu § 153a GewO

  • OVG-SAARLAND, 24.05.2007, 1 B 154/07
    1. Strafrechtliche oder ordnungsrechtliche Ermittlungsverfahren, die nicht zu einer Verurteilung oder einem Bußgeldbescheid geführt haben, besitzen für die gaststättenrechtliche Beurteilung nur insoweit einen Erkenntniswert als Tatsachen festgestellt wurden, die objektiv Rückschlüsse auf das künftige ordnungsrechtliche Verhalten...

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 153a GewO:

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