JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 153a GewO - Mitteilungen zum Gewerbezentralregister
Titel XI (Gewerbezentralregister)
(1) Die Behörden und die Gerichte teilen dem Gewerbezentralregister die einzutragenden Entscheidungen, Feststellungen und Tatsachen mit. § 30 der Abgabenordnung steht den Mitteilungen von Entscheidungen im Sinne des § 149 Abs. 2 Nr. 3 nicht entgegen.
(2) Erhält die Registerbehörde eine Mitteilung über die Änderung des Namens einer Person, über die das Register eine Eintragung enthält, so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 153a GewO:
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