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JuraForum.deGesetzeGewO§ 15 GewO - Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung 

Stand: 19.04.2013

§ 15 GewO - Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne Zulassung

Gewerbeordnung

   Titel II (Stehendes Gewerbe)
      I. (Allgemeine Erfordernisse)

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.



Weitere Vorschriften um § 15 GewO

Entscheidungen zu § 15 GewO

  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 27.04.2009, 13 B 34/09
    Rechtsgrundlage für eine ordnungsbehördliche Verfügung, die Notfallrettung und den Krankentransport nach dem Rettungsgesetz NRW einzustellen, ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO findet insoweit keine Anwendung. Im Rahmen der Prüfung von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das VG die einschlägige Rechtsgrundlage auch dann...
  • OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN, 10.06.2008, 4 B 606/08
    Poker ist kein Glückspiel i. S. d. §§ 284 Abs. 1 StGB, 3 Abs. 1 Satz 1 GlüstV, wenn die Spielteilnehmer keinen Spieleinsatz leisten, aus dem die Gewinnchance des Einzelnen erwächst.
  • OVG-BERLIN-BRANDENBURG, 12.10.2007, OVG 1 S 121.07
    Die On-Line-Vermittlung von Sportwetten für ein nicht im Land Brandenburg konzessioniertes Wettunternehmen mittels eines dafür eingerichteten speziellen Internetzugangs ("Tipomat") erfüllt den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels gemäß § 284 StGB. Wettannahmestelle im Sinne des § 8 a Lotterie- und Sportwettengesetz im Land...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 29.08.2007, 7 LC 229/06
    1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen. 2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 29.08.2007, 7 LC 125/06
    1. Berufsbetreuer sind verpflichtet, ihre Tätigkeit nach § 14 GewO anzuzeigen. 2. Ein Berufsbetreuer übt keinen Freien Beruf aus.
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Erwähnungen von § 15 GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 15 GewO:

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