JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 147a GewO - Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 147a GewO:
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