JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 147a GewO - Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen
Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fußnoten:
Zu § 147a: Geändert durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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