( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeGewO§ 147a GewO - Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen 

§ 147a GewO - Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

Gewerbeordnung

   Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig

zu erwerben.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Fußnoten:


Zu § 147a: Geändert durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/gewo/147a-verbotener-erwerb-von-edelmetallen-und-edelsteinen

© "§ 147a GewO - Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN