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JuraForum.deGesetzeGewO§ 147a GewO - Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen 

Stand: 20.05.2013

§ 147a GewO - Verbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen

Gewerbeordnung

   Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)

(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig

1.
Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder
2.
Edelsteine, Schmucksteine, synthetische Steine oder Perlen
zu erwerben.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Weitere Vorschriften um § 147a GewO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 147a GewO:

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