JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 147 GewO - Verletzung von Arbeitsschutzvorschriften
Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
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