JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 144 GewO - Verletzung von Vorschriften über erlaubnisbedürftige stehende Gewerbe
Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne die erforderliche Erlaubnis
(weggefallen)
nach § 30 Abs. 1 eine dort bezeichnete Anstalt betreibt,
nach § 33a Abs. 1 Satz 1 Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstaltet oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellt,
nach § 33c Abs. 1 Satz 1 ein Spielgerät aufstellt, nach § 33d Abs. 1 Satz 1 ein anderes Spiel veranstaltet oder nach § 33i Abs. 1 Satz 1 eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreibt,
nach § 34 Abs. 1 Satz 1 das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreibt,
nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Leben oder Eigentum fremder Personen bewacht,
nach § 34b Abs. 1 fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert,
nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nummer 1a den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder die Gelegenheit hierzu nachweist, nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 als Bauherr oder Baubetreuer Bauvorhaben in der dort bezeichneten Weise vorbereitet oder durchführt, nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Anlageberatung betreibt oder
nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt,
nach § 34d Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 34d Abs. 10, den Abschluss von Verträgen der dort bezeichneten Art vermittelt oder
nach § 34e Abs. 1 Satz 1 über Versicherungen berät oder
ohne eine nach § 47 erforderliche Erlaubnis das Gewerbe durch einen Stellvertreter ausüben lässt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig bei einer Versteigerung einer Vorschrift des § 34b Abs. 6 oder 7 zuwiderhandelt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe i mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a bis h, j bis k, Nr. 2 und des Absatzes 2 Nr. 5 bis 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 4 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
Fußnoten:
Zu § 144: Geändert durch G vom 10. 11. 2001 (BGBl I S. 2992), 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2724), 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412), 11. 10. 2002 (BGBl I S. 3970), 21. 6. 2005 (BGBl I S. 1666), 19. 12. 2006 (BGBl I S. 3232), 16. 7. 2007 (BGBl I S. 1330) und 17. 7. 2009 (BGBl I S. 2091).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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