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JuraForum.deGesetzeGewO§ 13b GewO - Anerkennung ausländischerUnterlagen und Bescheinigungen 

§ 13b GewO - Anerkennung ausländischerUnterlagen und Bescheinigungen

Gewerbeordnung


   Titel I (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Soweit nach diesem Gesetz oder einer aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungdie Zuverlässigkeit oder die Vermögensverhältnisseeiner Person zu prüfen sind, sind alsNachweis für die Zuverlässigkeit und für geordneteVermögensverhältnisse von Gewerbetreibendenaus einem anderen Mitgliedstaat der EuropäischenUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen WirtschaftsraumUnterlagen als ausreichend anzuerkennen, die imHerkunftsstaat ausgestellt wurden und die belegen,dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeitund die geordneten Vermögensverhältnissedes Gewerbetreibenden erfüllt werden. Dabei kannverlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigterKopie und beglaubigter deutscher Übersetzungvorgelegt werden. Werden im Herkunftsstaatsolche Unterlagen nicht ausgestellt, so können siedurch eine Versicherung an Eides statt des Gewerbetreibendenoder nach dem Recht des Herkunftsstaatsvergleichbare Handlungen ersetztwerden.

(2) Soweit in diesem Gesetz oder einer aufGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungein Nachweis darüber verlangt wird, dass einGewerbetreibender gegen die finanziellen Risikenseiner beruflichen Tätigkeit haftpflichtversichertist, ist von Gewerbetreibenden aus einem anderenMitgliedstaat der Europäischen Union oder einemanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis eineBescheinigung über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherungals hinreichend anzuerkennen,die von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmenin einem anderen Mitgliedstaatoder Vertragsstaat ausgestellt wurde,sofern die in diesem Staat abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherungim Wesentlichen vergleichbarist zu der, die von Inländern verlangtwird, und zwar hinsichtlich der Zweckbestimmung,der vorgesehenen Deckung bezüglich des versicherten Risikos, der Versicherungssumme undmöglicher Ausnahmen von der Deckung. Bei nurteilweiser Gleichwertigkeit kann eine zusätzlicheSicherheit verlangt werden, die die nicht gedecktenRisiken absichert.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweitTätigkeiten nach den §§ 30, 33c, 33d, 34, 34a,34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a bis 3, den §§ 34d,34e oder nach § 60a ausgeübt werden.



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