JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 133 GewO - Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Titel VII (Arbeitnehmer)
II. (Meistertitel)
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
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Folgende Vorschriften verweisen auf § 133 GewO:
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