JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 133 GewO - Befugnis zur Führung des Baumeistertitels
Titel VII (Arbeitnehmer)
II. (Meistertitel)
Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (Anm.*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
Fußnoten:
*)Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Zu § 133: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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