Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGewO§ 133 GewO - Befugnis zur Führung des Baumeistertitels 

Stand: 17.06.2013

§ 133 GewO - Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Gewerbeordnung

   Titel VII (Arbeitnehmer)
      II. (Meistertitel)

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
-----

*)
Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.


Weitere Vorschriften um § 133 GewO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 133 GewO:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 133 GewO - Befugnis zur Führung des Baumeistertitels"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche