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JuraForum.deGesetzeGewO§ 133 GewO - Befugnis zur Führung des Baumeistertitels 

§ 133 GewO - Befugnis zur Führung des Baumeistertitels

Gewerbeordnung

   Titel VII (Arbeitnehmer)
      II. (Meistertitel)

Die Befugnis zur Führung des Meistertitels in Verbindung mit einer anderen Bezeichnung, die auf eine Tätigkeit im Baugewerbe hinweist, insbesondere des Titels Baumeister und Baugewerksmeister, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (Anm.*) mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.


Fußnoten:

*)

Zuständige Stelle gemäß Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes.


Zu § 133: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Gewerbeordnung (GewO)
    • Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften)
  • § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes

Urteile: Schlagworte

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