JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 110 GewO - Wettbewerbsverbot
Titel VII (Arbeitnehmer)
I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung beschränken (Wettbewerbsverbot).
Die §§ 74 bis 75f des Handelsgesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
Fußnoten:
Zu § 110: Eingefügt durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).
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