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JuraForum.deGesetzeGewO§ 109 GewO - Zeugnis 

Stand: 19.04.2013

§ 109 GewO - Zeugnis

Gewerbeordnung

   Titel VII (Arbeitnehmer)
      I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)

(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.

(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein. Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.

(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.



Weitere Vorschriften um § 109 GewO

Entscheidungen zu § 109 GewO

  • LAG-MUENCHEN, 26.06.2009, 3 Sa 204/09
    1. Hat ein Arbeitnehmer in einer Zeugnisberichtigungsklage, die sich auf zwei Einzelpunkte beschränkt, zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung in Fettdruck den Satz eingefügt: "Im Fall eines erfolglosen Gütetermins behält sich der Kläger weitere Änderungs- und Ergänzungsanträge hinsichtlich des streitbefangenen...
  • LAG-NUERNBERG, 16.06.2009, 7 Sa 641/08
    Allein der Umstand, dass ein Zeugnis eine objektiv unrichtige Leistungsbeurteilung enthält, führt nicht zur Annahme, der Inhalt sei sittenwidrig.
  • HESSISCHES-LAG, 31.03.2009, 13 Sa 1267/08
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Nichterteilung, die verspätete Erteilung oder die unrichtige Erteilung eines Zeugnisses für einen Schaden des Arbeitnehmers ursächlich ist, liegt beim Arbeitnehmer. Dafür gibt es keinen Beweis des ersten Anscheins, aber Beweiserleichterungen dahin, dass der Arbeitnehmer zunächst nur...
  • LAG-KOELN, 04.03.2009, 3 Sa 1419/08
    Soweit ein Zeugnis nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO unter anderem Angaben zur Dauer der Tätigkeit enthalten muss, ist damit die Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses gemeint.
  • HESSISCHES-LAG, 23.09.2008, 12 Ta 250/08
    Der Erfüllungseinwand ist im Zwangsmittelverfahen zu beachten. Zu den - jedem titullierten Zeugnisanspruch innewohnenden - Anforderungen an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses gehört, dass Name und Vorname des Arbeitnehmers fehlerfrei geschrieben sind. Eine fehlerhafte Schreibweise hindert die Erfüllung des titulierten...
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 109 GewO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 109 GewO:

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    • Buch 2 (Recht der Schuldverhältnisse)
      • Abschnitt 8 (Einzelne Schuldverhältnisse)
        • Titel 7 (Sachdarlehensvertrag)
      • § 630 Pflicht zur Zeugniserteilung

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