JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 109 GewO - Zeugnis
Titel VII (Arbeitnehmer)
I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)
(1) Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten.
Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
(2) Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein.
Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen.
(3) Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Fußnoten:
Zu § 109: Eingefügt durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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