Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGewO§ 108 GewO - Abrechnung des Arbeitsentgelts 

Stand: 20.05.2013

§ 108 GewO - Abrechnung des Arbeitsentgelts

Gewerbeordnung

   Titel VII (Arbeitnehmer)
      I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)

(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütungen, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.

(2) Die Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt.


Weitere Vorschriften um § 108 GewO

Entscheidungen zu § 108 GewO

  • HESSISCHES-LAG, 22.10.2008, 12 Ta 325/08
    1. Der Anspruch auf Lohnabrechung gemäß § 108 GewO ist nach § 887 ZPO zu vollstrecken. Die Erfüllung steht einer weiteren Vollstreckung entgegen. Der Anspruch ist erfüllt, wenn nachvollziehbar wird, wie der Arbeitgeber im einzelnen den Auszahlungsbetrag errechnet hat. Ein Streit über die materielle Richtigkeit der ausgewiesenen...
  • LAG-KOELN, 25.06.2008, 7 Sa 3/08
    1. § 68 ArbGG ist lex specialis zu § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, lässt die übrigen Zurückverweisungstatbestände des § 538 Abs. 2 ZPO, insbesondere § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO, aber unberührt. 2. Ein Klageantrag, Gehaltsabrechnungen "unter Berücksichtigung eines Bruttoeinkommens von 5.000,-- ¤" zu erteilen, ist hinsichtlich des...
  • LAG-MECKLENBURG-VORPOMMERN, 12.06.2008, 1 Sa 13/08
    Verlangt der Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber die erneute Erteilung einer Lohnabrechnung, so hat er im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen die ausgestellte Abrechnung unrichtig und auf welcher Grundlage und mit welchem Inhalt die erneute Abrechnung erfolgen soll.
  • LAG-KOELN, 02.03.2007, 4 Sa 1309/06
    Kein Anspruch auf eine erneute Abrechnung, weil der Arbeitgeber bei einer Abrechnung über eine erfolgte Zahlung den Freibetrag für eine Abfindung nicht berücksichtigt hat.
  • BAG, 12.07.2006, 5 AZR 646/05
    Sowohl § 108 GewO als auch § 36 Abs. 4 BAT betreffen nur die Abrechnung der erfolgten Zahlung. Sie gewähren keinen selbständigen Abrechnungsanspruch zur Vorbereitung eines Zahlungsanspruchs.

Benutzer-Kommentare zu dieser Vorschrift

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 108 GewO - Abrechnung des Arbeitsentgelts"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche