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JuraForum.deGesetzeGewO§ 106 GewO - Weisungsrecht des Arbeitgebers 

§ 106 GewO - Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gewerbeordnung

   Titel VII (Arbeitnehmer)
      I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind.
Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.
Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.


Fußnoten:


Zu § 106: Eingefügt durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).



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