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JuraForum.deGesetzeGewO§ 106 GewO - Weisungsrecht des Arbeitgebers 

Stand: 20.05.2013

§ 106 GewO - Weisungsrecht des Arbeitgebers

Gewerbeordnung

   Titel VII (Arbeitnehmer)
      I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.



Weitere Vorschriften um § 106 GewO

Entscheidungen zu § 106 GewO

  • LAG-NIEDERSACHSEN, 06.04.2009, 9 Sa 1303/08
    Eine Arbeitnehmerin, die nach dem Arbeitsvertrag als Küchenhilfe beschäftigt wird, ist nicht verpflichtet, der Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, die zur Küche gehörenden Sanitärbereiche einschließlich Toiletten zu reinigen.
  • LAG-NIEDERSACHSEN, 06.04.2009, 9 Sa 1304/08
    Eine Arbeitnehmerin, die nach dem Arbeitsvertrag als Küchenhilfe beschäftigt wird, ist nicht verpflichtet, der Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, die zur Küche gehörenden Sanitärbereiche einschließlich Toiletten zu reinigen.
  • LAG-NUERNBERG, 13.01.2009, 6 Sa 712/07
    1. Nach der "Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung" braucht der Arbeitnehmer einer Versetzungsanordnung - hier: Versetzung auf Dauer in eine andere, etliche Kilometer entfernte Filiale eines Einzelhandelsbetriebes - nicht nachzukommen, wenn und solange der für beide Filialen gebildete Betriebsrat dieser Zuweisung eines anderen...
  • BAG, 16.12.2008, 9 AZR 893/07
    1. Hat die Arbeitszeitverteilung eines einzelnen Arbeitnehmers Auswirkungen auf das kollektive System der Verteilung der betriebsüblichen Arbeitszeit, kann eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede dem Verlangen des Arbeitnehmers auf Neuverteilung seiner Arbeitszeit nach § 8 Abs. 2 bis 5 TzBfG entgegenstehen. 2. Der Betriebsrat...
  • LAG-KOELN, 12.12.2008, 11 Sa 777/08
    1. Die Weigerung persönliche Schutzausrüstung (Sicherheitsschuhe) zu tragen, kann nach vorheriger Abmahnung eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn die Anordnung zum Tragen der Schutzausrüstung billigem Ermessen entsprach. 2. Beleidigungen, sonstige ehrverletzende Äußerungen oder persönliche Angriffe...
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