JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 105 GewO - Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Titel VII (Arbeitnehmer)
I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Folgende Vorschriften verweisen auf § 105 GewO:
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