JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 105 GewO - Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages
Titel VII (Arbeitnehmer)
I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen.
Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.
Fußnoten:
Zu § 105: Neugefasst durch G vom 24. 8. 2002 (BGBl I S. 3412).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 105 GewO - Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum