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JuraForum.deGesetzeGewO§ 105 GewO - Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages 

Stand: 20.05.2013

§ 105 GewO - Freie Gestaltung des Arbeitsvertrages

Gewerbeordnung

   Titel VII (Arbeitnehmer)
      I. (Allgemeine arbeitsrechtliche Grundsätze)

Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsvertrages frei vereinbaren, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen eines anwendbaren Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung entgegenstehen. Soweit die Vertragsbedingungen wesentlich sind, richtet sich ihr Nachweis nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes.


Weitere Vorschriften um § 105 GewO

Entscheidungen zu § 105 GewO

  • LAG-BERLIN-BRANDENBURG, 20.04.2007, 6 Sa 162/07
    Wird in einem Prozessvergleich die widerrufliche Freistellung des Arbeitnehmers unter Fortzahlung seiner Bezüge bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses vereinbart, braucht sich der Arbeitnehmer mangels einer dahingehenden Regelung anderweit erziehlten Verdienst nicht anrechnen zu lassen, muss allerdings auf eine unter Beachtung von...
  • SAECHSISCHES-LAG, 17.01.2007, 2 Sa 615/05
    Vorgänge um die "Ausplünderung" eines Betriebes der Entsorgungswirtschaft in Kamenz durch Beschäftigte.

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 105 GewO:

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