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JuraForum.deGesetzeGewO§ 10 GewO - Kein Neuerwerb von Rechten 

§ 10 GewO - Kein Neuerwerb von Rechten

Gewerbeordnung


   Titel I (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.

(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.



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