JuraForum.de > Gesetze > GewO > § 10 GewO - Kein Neuerwerb von Rechten
Titel I (Allgemeine Bestimmungen)
(1) Ausschließliche Gewerbeberechtigungen oder Zwangs- und Bannrechte, welche durch Gesetz aufgehoben oder für ablösbar erklärt worden sind, können fortan nicht mehr erworben werden.
(2) Realgewerbeberechtigungen dürfen fortan nicht mehr begründet werden.
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