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JuraForum.deGesetzeGewO§ 1 GewO - Grundsatz der Gewerbefreiheit 

Stand: 20.05.2013

§ 1 GewO - Grundsatz der Gewerbefreiheit

Gewerbeordnung

   Titel I (Allgemeine Bestimmungen)

(1) Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind.

(2) Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt.


Weitere Vorschriften um § 1 GewO

Entscheidungen zu § 1 GewO

  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 31.07.2008, 7 LA 53/08
    Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist trotz ihrer partiellen Rechtsfähigkeit (vgl. BGHZ 146, 341) nicht selbst Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung und kann deshalb nicht Adressat einer Gewerbeuntersagung sein.
  • VGH-BADEN-WUERTTEMBERG, 06.06.2007, 6 S 1590/06
    Die Gemeinden des Landes Baden-Württemberg sind verpflichtet, die Anzeige des selbständigen Betriebs des stehenden Gewerbes "Vermittlung von Sportwetten" auch dann entgegenzunehmen und zu bescheinigen, wenn diese an private Veranstalter vermittelt werden sollen, die hierfür keine Erlaubnis des Landes besitzen.
  • OVG-SACHSEN-ANHALT, 24.04.2006, 2 M 174/06
    1. Auf der Grundlage polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften können Anordnungen getroffen werden, die die Art und Weise der Ausübung eines Gewerbes betreffen, nicht aber solche, die einer Gewerbeuntersagung gleichkommen. Wird die Ausübung eines Gewerbes an einem bestimmten Ort untersagt, kommt dies noch keiner...
  • BVERWG, 24.10.2001, BVerwG 6 C 3.01
    1. Die polizeiliche Generalermächtigung reicht als Grundlage für einen Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung nicht aus, wenn es der Sache nach darum geht, eine verbreitete neue Erscheinungsform der Berufsausübung unter Berücksichtigung einer Mehrzahl verschiedener Interessen abwägend zu bewerten. Eine solche Bewertung...

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