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JuraForum.deGesetzeGenG§ 115a GenG - Abschlagsverteilung der Nachschüsse 

Stand: 19.04.2013

§ 115a GenG - Abschlagsverteilung der Nachschüsse

Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

   Abschnitt 7 (Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder)

(1) Nimmt die Abwicklung des Insolvenzverfahrens voraussichtlich längere Zeit in Anspruch, so kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, und des Insolvenzgerichts die nach § 110 eingezogenen Beträge schon vor dem in § 115 Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt im Wege der Abschlagsverteilung nach den §§ 187 bis 195 der Insolvenzordnung an die Gläubiger verteilen. Eine Abschlagsverteilung soll unterbleiben, soweit nach dem Verhältnis der Schulden zu dem Vermögen mit einer Erstattung eingezogener Beträge an Mitglieder nach § 105 Abs. 4 oder § 115 Abs. 3 zu rechnen ist.

(2) Sollte sich dennoch nach Befriedigung der Gläubiger ein Überschuss aus der Insolvenzmasse ergeben, so sind die zuviel gezahlten Beträge den Mitgliedern aus dem Überschuss zu erstatten.


Weitere Vorschriften um § 115a GenG

Entscheidungen zu § 115a GenG

  • OLG-SCHLESWIG, 23.11.2006, 5 U 140/06
    1. § 115 b GenG ist keine verjährungsrechtliche Bestimmung, sondern konkretisiert den Kreis der Passivlegitimierten einer Nachschusspflicht. 2. Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft erlischt die Einlageverpflichtung des Genossen auf die Pflichtleistung. 3. Ist nach dem Statut der...

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