JuraForum.de > Gesetze > G > GbV - Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
(1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Beteiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung See zugewiesen sind, muss es mindestens einen Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine Bestellung nicht erforderlich.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist, die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen. Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbeitern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben; die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen Aushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugänglichen Stelle erfolgen.
(3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt werden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Gefahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für den betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungsnachweises nach § 4 ist.
(4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die zuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgutbeauftragten anordnen.
(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abberufung des bestellten Gefahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen Gefahrgutbeauftragten verlangen.
Abschnitt I
Das Grundbuch
Unterabschnitt 1
Grundbuchbezirke
Unterabschnitt 2
Die äußere Form des Grundbuchs
Abschnitt II
Das Grundbuchblatt
Abschnitt III
Die Eintragungen
Abschnitt IV
Die Grundakten
Abschnitt V
Der Zuständigkeitswechsel
Abschnitt VI.
Die Umschreibung von Grundbüchern
Abschnitt VII
Die Schließung des Grundbuchblatts
Abschnitt VIII
Die Beseitigung einer Doppelbuchung
Abschnitt IX
Die Bekanntmachung der Eintragungen
Abschnitt X
Grundbucheinsicht und -abschriften
Abschnitt XI
Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe
Abschnitt XII
Das Erbbaugrundbuch
Abschnitt XIII
Vorschriften über das
maschinell geführte Grundbuch
Unterabschnitt 1
Das maschinell geführte Grundbuch
Unterabschnitt 2
Anlegung des maschinell geführten
Grundbuchs
Unterabschnitt 3
Eintragungen in das maschinell geführte
Grundbuch
Unterabschnitt 4
Einsicht in das maschinell geführte
Grundbuch und Abschriften hieraus
Unterabschnitt 5
Automatisierter Abruf von Daten
Unterabschnitt 6
Zusammenarbeit mit den katasterführenden
Stellen und Versorgungsunternehmen
Unterabschnitt 7
Hypotheken-, Grundschuld- und
Rentenschuldbriefe
Unterabschnitt 8
Schlußbestimmungen
Abschnitt XIV
Vermerke über öffentliche Lasten
Abschnitt XV
Vorschriften über den elektronischen Rechtsverkehr und die elektronische Grundakte
Abschnitt XVI
Übergangs- und Schlußvorschriften
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