JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 98 GBO - Unzulässigkeit öffentlicher Zustellung
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
Die öffentliche Zustellung ist unzulässig.
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