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JuraForum.deGesetzeGBO§ 98 GBO 

Stand: 17.06.2013

§ 98 GBO

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

Die öffentliche Zustellung ist unzulässig.


Weitere Vorschriften um § 98 GBO

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