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JuraForum.deGesetzeGBO§ 96 GBO - Bestellung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte 

§ 96 GBO - Bestellung eines Pflegers für unbekannte Beteiligte

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

Ist die Person oder der Aufenthalt eines Beteiligten oder seines Vertreters unbekannt, so kann das Grundbuchamt dem Beteiligten für das Rangbereinigungsverfahren einen Pfleger bestellen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Grundbuchamt.


Fußnoten:


Zu § 96: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).



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