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JuraForum.deGesetzeGBO§ 93 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 93 GBO

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)

Ist der im Grundbuch als Eigentümer oder Berechtigter Eingetragene nicht der Berechtigte, so hat er dies unverzüglich nach Zustellung des Einleitungsbeschlusses dem Grundbuchamt anzuzeigen und anzugeben, was ihm über die Person des Berechtigten bekannt ist. Ein schriftlicher Hinweis auf diese Pflicht ist ihm zugleich mit dem Einleitungsbeschluß zuzustellen.


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