JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 92 GBO
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in
besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
(1) In dem Verfahren gelten als Beteiligte:
(2) Beteiligter ist nicht, wessen Recht von der Rangbereinigung nicht berührt wird.
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