JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 91 GBO - Einleitung des Rangbereinigungsverfahrens
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
(1) Vor der Umschreibung eines unübersichtlichen Grundbuchblatts hat das Grundbuchamt zu prüfen, ob die Rangverhältnisse unklar oder unübersichtlich sind und ihre Klarstellung nach den Umständen angezeigt erscheint. Das Grundbuchamt entscheidet hierüber nach freiem Ermessen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
(2) Der Beschluss, durch den das Verfahren eingeleitet wird, ist allen Beteiligten zuzustellen.
(3) Die Einleitung des Verfahrens ist im Grundbuch zu vermerken.
(4) Der Beschluss, durch den ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens abgelehnt wird, ist nur dem Antragsteller bekannt zu machen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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