JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 90 GBO
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in
besonderen Fällen)
III. (Klarstellung der Rangverhältnisse)
Das Grundbuchamt kann aus besonderem Anlaß, insbesondere bei Umschreibung unübersichtlicher Grundbücher, Unklarheiten und Unübersichtlichkeiten in den Rangverhältnissen von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten beseitigen.
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