JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 87 GBO - Löschungsgründe
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
Die Eintragung ist zu löschen:
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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