JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 86 GBO
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in
besonderen Fällen)
II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
Hat ein Beteiligter die Einleitung des Löschungsverfahrens angeregt, so soll das Grundbuchamt die Entscheidung, durch die es die Einleitung des Verfahrens ablehnt oder das eingeleitete Verfahren einstellt, mit Gründen versehen.
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