JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 85 GBO - Einleitung/Durchführung des Löschungsverfahrens
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
(1) Das Grundbuchamt soll das Verfahren zur Löschung gegenstandsloser Eintragungen grundsätzlich nur einleiten, wenn besondere äußere Umstände (z.B. Umschreibung des Grundbuchblatts wegen Unübersichtlichkeit, Teilveräußerung oder Neubelastung des Grundstücks, Anregung seitens eines Beteiligten) hinreichenden Anlass dazu geben und Grund zu der Annahme besteht, dass die Eintragung gegenstandslos ist.
(2) Das Grundbuchamt entscheidet nach freiem Ermessen, ob das Löschungsverfahren einzuleiten und durchzuführen ist; diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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