JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 84 GBO - Gegenstandslose Eintragung
Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
(1) Das Grundbuchamt kann eine Eintragung über ein Recht nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von Amts wegen als gegenstandslos löschen. Für die auf der Grundlage des Gesetzes vom 1. Juni 1933 zur Regelung der landwirtschaftlichen Schuldverhältnisse eingetragenen Entschuldungsvermerke gilt Satz 1 entsprechend.
(2) Eine Eintragung ist gegenstandslos:
(3) Zu den Rechten im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch Vormerkungen, Widersprüche, Verfügungsbeschränkungen, Enteignungsvermerke und Ähnliches.
Fußnoten:
Zu § 84: Geändert durch G vom 26. 10. 2001 (BGBl I S. 2710).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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