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JuraForum.deGesetzeGBO§ 82a GBO - Berichtigung von Amts wegen 

§ 82a GBO - Berichtigung von Amts wegen

Grundbuchordnung


   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      I. (Grundbuchberichtigungszwang)

Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlassgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.



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