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JuraForum.deGesetzeGBO§ 82a GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 82a GBO

Grundbuchordnung

   Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      I. (Grundbuchberichtigungszwang)

Liegen die Voraussetzungen des § 82 vor, ist jedoch das Berichtigungszwangsverfahren nicht durchführbar oder bietet es keine Aussicht auf Erfolg, so kann das Grundbuchamt das Grundbuch von Amts wegen berichtigen. Das Grundbuchamt kann in diesem Fall das Nachlaßgericht um Ermittlung des Erben des Eigentümers ersuchen.


Weitere Vorschriften um § 82a GBO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 82a GBO:

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