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JuraForum.deGesetzeGBO§ 78 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 78 GBO

Grundbuchordnung

   Vierter Abschnitt (Beschwerde)

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.



Weitere Vorschriften um § 78 GBO

Entscheidungen zu § 78 GBO

  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 15.03.2007, 3 W 232/06
    Die Vollstreckung in ein Grundstück, das Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts erworben haben, erfordert regelmäßig einen Titel gegen beide Ehegatten
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 28.02.2007, 3 W 22/07
    1. Der durch eine Auflassungsvormerkung gesicherte Käufer einer Eigentumswohnung ist im Grundbuchverfahren nicht berechtigt zur Einlegung einer sog. Fassungsbeschwerde mit dem Ziel der näheren Kennzeichnung von Sondernutzungsrechten im Wortlaut der Grundbucheintragung. 2. Hat das Grundbuchamt ein Sondernutzungsrecht als Inhalt des...
  • OLG-DUESSELDORF, 06.02.2007, I-3 Wx 5/07
    Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung (Wohnungseigentum), ist eintragungsfähig.
  • OLG-FRANKFURT, 29.01.2007, 20 W 366/06
    1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu überprüfen. Beanstandet der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vollstreckungsvoraussetzung (ordnungsgemäße Zustellung), ist dies nur bei Offenkundigkeit...
  • OLG-DUESSELDORF, 05.01.2007, I-3 Wx 247/06
    Der Verzicht auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück ist eintragungsfähig.
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