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JuraForum.deGesetzeGBO§ 77 GBO 

Stand: 17.06.2013

§ 77 GBO

Grundbuchordnung

   Vierter Abschnitt (Beschwerde)

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist mit Gründen zu versehen und dem Beschwerdeführer mitzuteilen.


Weitere Vorschriften um § 77 GBO

Entscheidungen zu § 77 GBO

  • OLG-MUENCHEN, 02.10.2008, 34 Wx 33/08
    1. Der auf eine Rechtsbeschwerde ergangene Beschluss des Oberlandesgerichts mit der Anweisung an das Grundbuchamt, ein Vorkaufsrecht einzutragen, bindet grundsätzlich nicht nur das Grundbuchamt sondern auch das Landgericht und den Senat selbst (§ 563 Abs. 2 ZPO); diese Bindung entfällt, wenn sich der Sachverhalt geändert hat. 2....
  • OLG-FRANKFURT, 19.08.2004, 20 W 162/04
    1. Im Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes ist Verfahrensgegenstand allein die Zwischenverfügung, nicht jedoch der Eintragungsantrag. 2. Eine Zwischenverfügung, die die Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses nicht konkret und vollständig angibt, ist auf die Beschwerde hin schon aus...
  • OLG-THUERINGEN, 02.11.2001, 6 W 521/01
    Die vom Rechtsbeschwerdegericht vorzunehmende rechtliche Überprüfung setzt voraus, dass sich aus der Beschwerdeentscheidung ergibt, von welchem Sachverhalt das Landgericht ausgegangen ist und wie es ihn festgestellt hat. Dazu bedarf es grundsätzlich einer vollständigen Darstellung der tatsächlichen Grundlagen, wobei die...

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