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Stand: 17.06.2013
§ 75 GBO
Grundbuchordnung
Vierter Abschnitt (Beschwerde)
Erachtet das Grundbuchamt die Beschwerde für begründet, so hat es ihr abzuhelfen.
Weitere Vorschriften um § 75 GBO
Entscheidungen zu § 75 GBO
- BAYOBLG, 17.07.2003, 2Z BR 121/03
1. Auch im Grundbuchverfahren kann auf Verlangen ein Zeugnis, das die formelle Rechtskraft bescheinigt, erteilt werden.
2. Tritt die Rechtskraft der Entscheidung, die zu bescheinigen ein Beteiligter verlangt hat, zu einem Zeitpunkt ein, in dem die weitere Beschwerde wegen Versagung des Rechtskraftzeugnisses anhängig ist, kann das...
- BAYOBLG, 20.06.2001, 3Z BR 79/01
Nimmt ein rechtskundig beratener Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück, weil der Richter fälschlicherweise die Erfolgsaussichten verneint, so sind die Kosten nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen.
- OLG-THUERINGEN, 17.01.2000, 6 W 705/99
17.01.2000
6 W 705/99
Rechtliche Grundlage:
GBO §§ 75, 13, 22
1. Die Abhilfebefugnis nach § 75 GBO steht seit dem 1. 10. 1998 (Inkrafttreten des 3. RPflGÄndG) allein dem Rechtspfleger zu.
2. Der Antrag auf erstmalige Eintragung einer altrechtlichen Dienstbarkeit muss so begründet sein, dass der Inhalt des Rechts und das in...
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