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JuraForum.deGesetzeGBO§ 71 GBO - Beschwerde 

§ 71 GBO - Beschwerde

Grundbuchordnung


   Vierter Abschnitt (Beschwerde)

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.



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