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JuraForum.deGesetzeGBO§ 71 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 71 GBO

Grundbuchordnung

   Vierter Abschnitt (Beschwerde)

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.



Weitere Vorschriften um § 71 GBO

Entscheidungen zu § 71 GBO

  • OLG-FRANKFURT, 27.10.2008, 20 W 315/08
    1. Ein eingetragener Eigentümer ist auch dann zur weiteren Beschwerde beschwerdeberechtigt, wenn das Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks zurückgewiesen und das Landgericht auf die Erstbeschwerde des Antragstellers lediglich die Zurückweisungsgründe des Grundbuchamts verworfen und dieses darauf...
  • BGH, 16.10.2008, III ZR 15/08
    Zur Amtshaftung eines Notars, der durch Einreichung der Auflassungs- und Umschreibungsunterlagen beim Grundbuch den Vollstreckungszugriff eines dritten Gläubigers des - später insolvent gewordenen - Käufers auf das Grundstück ermöglicht hatte, bevor die Zahlung des Restkaufpreises sichergestellt worden war; insbesondere zur (hier...
  • OLG-MUENCHEN, 29.07.2008, 34 Wx 28/08
    Für einen Klarstellungsvermerk über die Grundlage der Eintragung genügt es nicht, dass die ursprüngliche Verlautbarung in Zweifel gezogen wird. Vielmehr muss auch die Richtigkeit der begehrten Klarstellung zur Überzeugung des Grundbuchamts feststehen.
  • OLG-FRANKFURT, 14.07.2008, 20 W 47/07
    1. Wird bei Übertragung von Grundbesitz ein Nießbrauch bestellt, der zunächst den Übertragenden zu ideellen Bruchteilen und nach dem Tod des Erstversterbenden dem Überlebenden allein zustehen soll, so liegen mehrere Nießbrauchsrechte vor, die entsprechend zu bewilligen sind. 2. Außer einem Nießbrauch für die...
  • OLG-ZWEIBRüCKEN, 15.03.2007, 3 W 232/06
    Die Vollstreckung in ein Grundstück, das Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts erworben haben, erfordert regelmäßig einen Titel gegen beide Ehegatten
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 71 GBO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 71 GBO:

  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Fünfter Abschnitt (Verfahren des Grundbuchamts in besonderen Fällen)
      • II. (Löschung gegenstandsloser Eintragungen)
    • § 89
    • Achter Abschnitt (Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte)
  • § 135 Elektronischer Rechtsverkehr und elektronische Grundakte; Verordnungsermächtigungen
  • § 140 Entscheidungen, Verfügungen und Mitteilungen
    • Neunter Abschnitt (Übergangs- und Schlußbestimmungen)
  • § 150

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