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JuraForum.deGesetzeGBO§ 70 GBO - Anwendbarkeit der Vorschriften auf Grund- und Rentenschuldbrief 

§ 70 GBO - Anwendbarkeit der Vorschriften auf Grund- und Rentenschuldbrief

Grundbuchordnung


   Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)

(1) Die Vorschriften der §§ 56 bis 69 sind auf den Grundschuldbrief und den Rentenschuldbrief entsprechend anzuwenden. Der Rentenschuldbrief muss auch die Ablösungssumme angeben.

(2) Ist eine für den Inhaber des Briefes eingetragene Grundschuld oder Rentenschuld in Teile zerlegt, so ist über jeden Teil ein besonderer Brief herzustellen.



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