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JuraForum.deGesetzeGBO§ 7 GBO 

Stand: 19.04.2013

§ 7 GBO

Grundbuchordnung

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Soll ein Grundstücksteil mit einem Recht belastet werden, so ist er von dem Grundstück abzuschreiben und als selbständiges Grundstück einzutragen.

(2) Ist das Recht eine Dienstbarkeit oder eine Reallast, so kann die Abschreibung unterbleiben, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Jedoch sind auch in diesem Fall die Vorschriften des § 2 Abs. 3 über die Vorlegung einer Karte entsprechend anzuwenden.


Weitere Vorschriften um § 7 GBO

Entscheidungen zu § 7 GBO

  • OLG-FRANKFURT, 15.09.2005, 20 W 459/02
    1. Bei Beschwerdeverfahren, die Zwischenverfügungen betreffen, tritt die Erledigung der Hauptsache durch Beseitigung des beanstandeten Eintragungshindernisses ein. Eine zulässig eingelegte weitere Beschwerde kann auf den Kostenpunkt beschränkt werden, es ist dann über die Kosten des gesamten Verfahrens zu entscheiden. 2. Soweit...
  • OLG-MUENCHEN, 26.04.2005, 32 Wx 36/05
    Ist Gegenstand der beantragten Eintragung eine Eigentumsvormerkung hinsichtlich einer noch ab zu vermessende Teilfläche eines Grundstücks, so muss deren Lage ebenso wie die der betroffenen Grundstücke der ergänzend zur Bewilligung beigefügten Planskizze entnehmbar sein.
  • BAYOBLG, 20.10.2004, 2Z BR 176/04
    1. Eine inhaltliche Änderung des einzutragenden Rechts kann mit einer Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden. 2. Der Eigentümer eines Grundstücks kann einen von ihm hinzu erworbenen ideellen Bruchteil des Grundstücks rechtsgeschäftlich dann mit einer Auflassungsvormerkung belasten, wenn der restliche, ihm bereits zustehende...

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