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JuraForum.deGesetzeGBO§ 67 GBO - Erteilung eines neuen Briefs 

§ 67 GBO - Erteilung eines neuen Briefs

Grundbuchordnung


   Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)

Einem Antrag des Berechtigten auf Erteilung eines neuen Briefes ist stattzugeben, wenn der bisherige Brief oder in den Fällen der §§ 1162, 1170, 1171 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ausschließungsbeschluss vorgelegt wird.



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