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JuraForum.deGesetzeGBO§ 66 GBO 

Stand: 19.04.2013

§ 66 GBO

Grundbuchordnung

   Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)

Stehen einem Gläubiger mehrere Hypotheken zu, die gleichen Rang haben oder im Rang unmittelbar aufeinanderfolgen, so ist ihm auf seinen Antrag mit Zustimmung des Eigentümers über die mehreren Hypotheken ein Hypothekenbrief in der Weise zu erteilen, daß der Brief die sämtlichen Hypotheken umfaßt.


Weitere Vorschriften um § 66 GBO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 66 GBO:

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