JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 64 GBO - Verteilung der Gesamthypothek
Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)
Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.
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