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JuraForum.deGesetzeGBO§ 64 GBO - Verteilung der Gesamthypothek 

§ 64 GBO - Verteilung der Gesamthypothek

Grundbuchordnung


   Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.



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