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JuraForum.deGesetzeGBO§ 64 GBO 

Stand: 19.04.2013

§ 64 GBO

Grundbuchordnung

   Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)

Im Falle der Verteilung einer Gesamthypothek auf die einzelnen Grundstücke ist für jedes Grundstück ein neuer Brief zu erteilen.


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