( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deGesetzeGBO§ 60 GBO - Aushändigung des Hypothekenbriefes 

§ 60 GBO - Aushändigung des Hypothekenbriefes

Grundbuchordnung


   Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)

(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.

(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.



Weitere Paragraphen:


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:


http://www.juraforum.de/gesetze/gbo/60-aushaendigung-des-hypothekenbriefes

© "§ 60 GBO - Aushändigung des Hypothekenbriefes" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN