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JuraForum.deGesetzeGBO§ 60 GBO 

Stand: 19.04.2013

§ 60 GBO

Grundbuchordnung

   Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)

(1) Der Hypothekenbrief ist dem Eigentümer des Grundstücks, im Falle der nachträglichen Erteilung dem Gläubiger auszuhändigen.

(2) Auf eine abweichende Bestimmung des Eigentümers oder des Gläubigers ist die Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.


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