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JuraForum.deGesetzeGBO§ 6 GBO 

Stand: 17.06.2013

§ 6 GBO

Grundbuchordnung

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Ein Grundstück soll nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zugeschrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuschreibung und, wenn dem Antrag stattgegeben wird, für die Führung des Grundbuchs über das ganze Grundstück das Grundbuchamt zuständig, das das Grundbuch über das Hauptgrundstück führt.

(2) § 5 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.


Weitere Vorschriften um § 6 GBO

Entscheidungen zu § 6 GBO

  • OLG-FRANKFURT, 12.02.2005, 20 W 492/04
    Das Verbot einer Grundstücksverbindung (Vereinigung und Bestandteilszuschreibung) nach §§ 890 BGB, 5, 6 GBO kann nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
  • BAYOBLG, 01.09.2003, 2Z BR 144/03
    1. Ob die mit einem Gesamterbbaurecht zu belastenden Grundstücke im Sinne des § 6a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO nahe beieinander liegen, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist neben der tatsächlichen Entfernung auch der Zweck, dem das einheitliche Bauwerk oder das Bauwerk mit den dazugehörigen...

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