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JuraForum.deGesetzeGBO§ 57 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 57 GBO

Grundbuchordnung

   Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)

(1) Der Hypothekenbrief soll die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten. Das belastete Grundstück soll mit der laufenden Nummer bezeichnet werden, unter der es im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs verzeichnet ist. Bei der Hypothek eingetragene Löschungsvormerkungen nach § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen in den Hypothekenbrief nicht aufgenommen werden.

(2) Ändern sich die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Angaben, so ist der Hypothekenbrief auf Antrag zu ergänzen, soweit nicht die Ergänzung schon nach anderen Vorschriften vorzunehmen ist.


Weitere Vorschriften um § 57 GBO

Erwähnungen in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 57 GBO:

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