JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 55b GBO - Mitteilungen auf Grund von Rechtsvorschriften
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
Soweit das Grundbuchamt auf Grund von Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit Grundbucheintragungen Mitteilungen an Gerichte oder Behörden oder sonstige Stellen zu machen hat, muss der Betroffene nicht unterrichtet werden. Das Gleiche gilt im Falle des § 55a.
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