JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 54 GBO - Keine Eintragung öffentlicher Lasten
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, dass ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.
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