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JuraForum.deGesetzeGBO§ 54 GBO - Keine Eintragung öffentlicher Lasten 

§ 54 GBO - Keine Eintragung öffentlicher Lasten

Grundbuchordnung


   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als solche sind von der Eintragung in das Grundbuch ausgeschlossen, es sei denn, dass ihre Eintragung gesetzlich besonders zugelassen oder angeordnet ist.



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