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JuraForum.deGesetzeGBO§ 53 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 53 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.



Weitere Vorschriften um § 53 GBO

Entscheidungen zu § 53 GBO

  • OLG-FRANKFURT, 04.06.2009, 20 W 163/09
    Bei Anträgen der Gerichtskasse nach § 7 JBeitrO handelt es sich um ein Ersuchen im Sinn von § 38 GBO. Einwendungen gegen den beizutreibenden Anspruch oder die Verpflichtung zur Duldung der Zwangsvollstreckung sind nach § 8 JBeitrO, nicht im Grundbuchverfahren geltend zu machen.
  • OLG-MUENCHEN, 30.07.2008, 34 Wx 49/08
    Ein Wohnungseigentümer, dem zwei Wohnungen gehören, kann ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer Räume des einen Sondereigentums dem anderen Sondereigentum zuordnen. Das Erfordernis der Abgeschlossenheit und der etwaige Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt sind keine Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Ab- bzw. der...
  • OLG-MUENCHEN, 02.07.2008, 34 Wx 16/08
    Zur Löschung eines Amtswiderspruchs wegen Gegenstandslosigkeit im Zusammenhang mit der Umschreibung eines Grundbuchblatts.
  • OLG-MUENCHEN, 27.05.2008, 34 Wx 130/07
    Zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts (hier: Baubeschränkung) kann nicht auf eine nur örtlich geltende baurechtliche Vorschrift Bezug genommen werden (hier: Bezugnahme auf Staffel IX der Münchener Staffelbauordnung vom 20.4.1904).
  • OLG-FRANKFURT, 06.09.2007, 20 W 174/07
    Ein dingliches Vorkaufsrecht mit der Bestimmung, dass der Kauf nur zum Schätzpreis erfolgt, ist inhaltlich unzulässig im Sinn von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 53 GBO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 53 GBO:

  • Baugesetzbuch (BauGB)
    • Erstes Kapitel (Allgemeines Städtebaurecht)
      • Zweiter Teil (Sicherung der Bauleitplanung)
        • Zweiter Abschnitt (Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen)
      • § 22 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen
  • Grundbuchordnung (GBO)
    • Dritter Abschnitt (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief)
  • § 62
    • Vierter Abschnitt (Beschwerde)
  • § 71
    • Sechster Abschnitt (Anlegung von Grundbuchblättern)
  • § 125

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