JuraForum.de > Gesetze > GBO > § 52 GBO - Testamentvollstreckervermerk
Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)
Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, dass der Nachlassgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.
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