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JuraForum.deGesetzeGBO§ 52 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 52 GBO

Grundbuchordnung

   Zweiter Abschnitt (Eintragungen in das Grundbuch)

Ist ein Testamentsvollstrecker ernannt, so ist dies bei der Eintragung des Erben von Amts wegen miteinzutragen, es sei denn, daß der Nachlaßgegenstand der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nicht unterliegt.


Weitere Vorschriften um § 52 GBO

Entscheidungen zu § 52 GBO

  • KAMMERGERICHT-BERLIN, 09.12.2008, 1 W 417/07
    1. Hat der Erblasser testamentarisch verfügt, ein von ihm inngehaltener Geschäftsanteil an einer GbR solle einem der eingesetzten Miterben allein zustehen, so ist der zur Ausführung der letztwilligen Verfügungen eingesetzte Testamentsvollstrecker befugt, den Geschäftsanteil an den begünstigten Miterben abzutreten. Der Zustimmung...
  • OLG-MUENCHEN, 03.06.2008, 34 Wx 29/08
    1. Die einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung für vertragsmäßig eingesetzte Erben stellt eine rechtliche Beeinträchtigung der bedachten Erben dar. 2. Zur Befugnis des Grundbuchamts, mehrere notarielle Verfügungen von Todes wegen bei sich nicht deckendem Inhalt selbständig auszulegen (hier: Einsetzung...
  • OLG-FRANKFURT, 14.07.2006, 20 W 369/05
    1. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs im Hinblick auf einen Testamentsvollstreckervermerk kann durch den Nachweis in der Form des § 29 GBO geführt werden, dass der betroffene Grundbesitz aus dem Nachlass ausgeschieden oder die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet ist. 2. Ohne Auflassungserklärung scheidet ein Nachlassgrundstück...
  • OLG-MUENCHEN, 08.09.2005, 32 Wx 58/05
    Bei Prüfung des Nachweises der Unrichtigkeit eines Testamentsvollstreckervermerks ist das Grundbuchamt durch die Erteilung eines die Testamentsvollstreckung ausweisenden Erbscheins und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses seitens des Nachlassgerichts nicht gehindert, die Beendigung der Testamentsvollstreckung festzustellen.
  • OLG-FRANKFURT, 09.06.2005, 20 W 305/02
    1. Der für einen verstorbenen Notar bestellte Aktenverwahrer ist als Beteiligter eines Verfahrens nach § 156 KostO jedenfalls zur Einlegung einer weiteren Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts befugt, durch die die Kostenrechnung des Notars ermäßigt wurde. 2. Bei der Geschäftswertberechnung des Notars nach § 30...
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