(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.
(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.
1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen "zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche...
Wird aus einer größeren, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsfläche eine bebaute Parzelle abgeteilt, ist die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 1 Baugebührenordnung i.V.m. Anlage 1 Nr. 6.1 nach § 9 Abs. 1 NVwKostG regelmäßig nicht gerechtfertigt.
1) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Eintragung der Vereinigung von Grundstücken, über die Grundbücher in verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, löst keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Eintragung aus, setzt aber voraus, dass nach Einschätzung des Bestimmungsgerichts überwiegende...
Der Eintragung der Vereinigung von Wohnungserbbaurechten entsprechend § 890 Abs. 1 BGB steht eine unterschiedliche Belastung der Rechte auch im Hinblick auf eine auf die jeweiligen Wohnungserbbaurechte aufgeteilte Erbbauzinsreallast nicht entgegen.
Das Verbot einer Grundstücksverbindung (Vereinigung und Bestandteilszuschreibung) nach §§ 890 BGB, 5, 6 GBO kann nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
1. Ein formloses Schreiben des Grundbuchrechtspflegers ohne Fristsetzung und Zustellung, in dem mitgeteilt wird, aus welchen Gründen eine Vereinigung nach § 5 GBO nicht möglich sei, stellt keine anfechtbare Sachentscheidung im Sinn des § 71 Abs. 1 GBO dar.
2. Die Vereinigung zweier Wohnungseigentumsrechte nach § 5 GBO setzt...
Soll die Ausübung eines Erbbaurechtes mit dinglicher Wirkung auf einen vertikal abgeteilten Anbau an ein Gebäude beschränkt werden, das als wesentlicher Bestandteil im Eigentum des Erbbaugrundstückseigentümers steht, muss der Anbau ein selbständiges Gebäude sein. Bei einer gemeinsamen Ver bzw. Entsorgung eines Bürogebäudes mit...
Wird das herrschende Grundstück einer Grunddienstbarkeit mit einem Grundstück vereinigt, so erstreckt sich die Berechtigung aus der Grunddienstbarkeit formal auf das Gesamtgrundstück aber die Ausübung beschränkt sich auf das ursprünglich herrschende Grundstück.