Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deGesetzeGBO§ 5 GBO 

Stand: 20.05.2013

§ 5 GBO

Grundbuchordnung

   Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Ein Grundstück soll nur dann mit einem anderen Grundstück vereinigt werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Werden die Grundbücher von verschiedenen Grundbuchämtern geführt, so ist das zuständige Grundbuchamt nach § 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu bestimmen.

(2) Die an der Vereinigung beteiligten Grundstücke sollen im Bezirk desselben Grundbuchamts und derselben für die Führung des amtlichen Verzeichnisses nach § 2 Abs. 2 zuständigen Stelle liegen und unmittelbar aneinandergrenzen. Von diesen Erfordernissen soll nur abgewichen werden, wenn hierfür, insbesondere wegen der Zusammengehörigkeit baulicher Anlagen und Nebenanlagen, ein erhebliches Bedürfnis entsteht. Die Lage der Grundstücke zueinander ist durch Vorlage einer von der zuständigen Behörde beglaubigten Karte nachzuweisen. Das erhebliche Bedürfnis ist glaubhaft zu machen; § 29 gilt hierfür nicht.



Weitere Vorschriften um § 5 GBO

Entscheidungen zu § 5 GBO

  • OLG-DUESSELDORF, 15.07.2009, I-3 Wx 264/08
    1. Bevollmächtigen die Beteiligten den Notar bzw. seinen Vertreter, ihre Erklärungen "zu ändern, zu ergänzen oder zu berichtigen, soweit dies dem grundbuchlichen Vollzug dieser Urkunde dienlich ist.", so bedeutet dies dass der Notar über § 15 GBO hinausgehende in Bezug auf das angestrebte Ziel zweckmäßige bzw. dienliche...
  • NIEDERSAECHSISCHES-OVG, 23.04.2008, 1 LB 79/06
    Wird aus einer größeren, im Wesentlichen landwirtschaftlich genutzten Außenbereichsfläche eine bebaute Parzelle abgeteilt, ist die volle Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach § 1 Baugebührenordnung i.V.m. Anlage 1 Nr. 6.1 nach § 9 Abs. 1 NVwKostG regelmäßig nicht gerechtfertigt.
  • OLG-HAMM, 18.01.2007, 15 Sbd 1/07
    1) Die Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Eintragung der Vereinigung von Grundstücken, über die Grundbücher in verschiedenen Grundbuchämtern geführt werden, löst keine Bindungswirkung für die Entscheidung über die Eintragung aus, setzt aber voraus, dass nach Einschätzung des Bestimmungsgerichts überwiegende...
  • OLG-HAMM, 27.07.2006, 15 W 202/05
    Der Eintragung der Vereinigung von Wohnungserbbaurechten entsprechend § 890 Abs. 1 BGB steht eine unterschiedliche Belastung der Rechte auch im Hinblick auf eine auf die jeweiligen Wohnungserbbaurechte aufgeteilte Erbbauzinsreallast nicht entgegen.
  • OLG-FRANKFURT, 12.02.2005, 20 W 492/04
    Das Verbot einer Grundstücksverbindung (Vereinigung und Bestandteilszuschreibung) nach §§ 890 BGB, 5, 6 GBO kann nicht Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
  • mehr Entscheidungen anzeigen

Erwähnungen von § 5 GBO in anderen Vorschriften

Folgende Vorschriften verweisen auf § 5 GBO:

Benutzer-Kommentare zu § 5 GBO

Es sind noch keine Kommentare zu dieser Vorschrift geschrieben worden.


Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon


Sie haben gerade folgende Vorschrift aufgerufen: "§ 5 GBO"

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche